//Förderung von Mietwohnraum - Verbesserung der Energieeffizienz

Fördernehmer:
Privatpersonen; Wohnwirtschaft
Förderthemen:
Wohnraummodernisierung/-ausbau; Umwelt und Energie
Förderart:
Darlehen
Fördergeber:
Land NRW
Ansprechpartner:
Stadt- oder Kreisverwaltung; NRW.BANK

In aller Kürze

Zinsgünstige Darlehen zur Verbesserung der Energieeffizienz im Wohnungsbestand und in bestehenden vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer oder sonstige dinglich Verfügungsberechtigte von Wohnungsbeständen und Dauerpflegeeinrichtungen  mit ausreichender Kreditwürdigkeit.

Förderfähig sind Wohnungen und Maßnahmen an Dauerpflegeeinrichtungen,

  • für die der Bauantrag oder die Bauanzeige vor dem 01.01.1995 gestellt oder getätigt wurde und
  • die sich in Wohngebäuden mit nicht mehr als vier Vollgeschossen befinden. In Innenstädten und Innenstadtrandlagen sind u.U. auch Wohnungen in Wohngebäuden mit bis zu sechs Vollgeschossen förderfähig.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Bewilligunsgbehörde.

Verwendungszweck

Folgende Maßnahmen sind förderfähig:

  • Wärmedämmung der Außenwände,
  • Wärmedämmung der Kellerdecke,  der erdberührten Außenflächen beheizter Räume oder der untersten Geschossdecke,
  • Wärmedämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke,
  • Einbau von Fenstern und Fenstertüren,  Dachflächenfenstern und Außentüren,
  • Maßnahmen zur energieffizienten Verbesserung bzw. zum erstmaligen Einbau von Heizungs- und Warmwasseranlagen auf der Basis von Brennwerttechnologie, Kraft-Wärme-Kopplung oder Nah-/Fernwärme sowie erneuerbare Energien, 
  • Einbau von mechanischen Lüftungsanlagen,
  • Erneuerung oder erstmaliger Anbau eines barrierefreien Balkons, einer Terrasse oder Loggia im Zusammenhang mit der Wärmedämmung der Außenwände,
  • Instandsetzungsmaßnahmen, die durch die  geförderten Maßnahmen verursacht werden,
  • Nachweise bzw. Energiegutachten, die im Zusammenhang mit den geförderten Maßnahmen stehen.

Die Maßnahmen sind durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks durchzuführen. Die geförderten Maßnahmen müssen die Anforderungen der EnEV in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Vorrangig sollen Maßnahmen gefördert werden, die der Sachverständige im vorzulegenden Energieausweis empfiehlt. Der Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen muss durch einen Sachverständigen erfolgen, der zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist.

Bitte lassen Sie sich über die weiteren technischen Voraussetzungen bei Ihrer zuständigen Bewilligungsbehörde beraten.

Umfang und Konditionen

Das Darlehen beträgt maximal 40.000 € pro Wohnung bzw. Pflegewohnplatz, höchtens 80% der  förderfähigen Bau- und Baunebenkosten. Werden Fördermaßnahmen in Mietwohnungen mit Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren kombiniert, beträgt das Darlehen maximal bis zu 55.000 €  pro Wohnung. Es erhöht sich ggf. noch bei Einbau eines barrierefreien Erschließungssystems um 3.000 €  und bei erstmaligem Einbau eines Aufzugs um 2.100 € pro Wohnung. Darlehensbeträge unter 2.500 € werden nicht bewilligt.

Zinsen: 0,5% p.a. wahlweise für einen Zeitraum von 15 oder 20 Jahren nach der Fertigstellung der Maßnahmen, danach zwei Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinsatz nach § 247 BGB, max. 6% p. a..

Tilgung: 2% p.a. zuzüglich ersparter Zinsen.

Verwaltungskostenbeiträge:

  • einmalig: 0,4%,
  • laufend: 0,5% p.a.. Nach Tilgung des Darlehens um 50% wird der Verwaltungskostenbeitrag vom halben Darlehensbetrag erhoben.

Auszahlung des Darlehens:

  • 30% bei Maßnahmenbeginn,
  • 60% nach Fertigstellung der Maßnahme und
  • 10% nach abschließender Prüfung des Kostennachweises durch die Bewilligungsbehörde.

Voraussetzungen

Die Bewilligung von Fördermitteln setzt voraus, dass mindestens ein Eigenleistungsanteil von 20% der Bau- und Baunebenkosten erbracht wird.

Für die Dauer der Zinsverbilligung ist der Förderempfänger/die Förderempfängerin verpflichtet, Mieterhöhungsregelungen und Mietobergenzen sowie Belegungsbindungen einzuhalten. Die geförderte Wohnung darf bei Neuvermietung in diesen Zeitraum nur an Personen mit gültigem Wohnberechtigungsschein vermietet werden. Das Freiwerden einer geförderten Wohnung ist der zuständigen Stelle mitzuteilen.

Die Mieterinnen und Mieter sind im Rahmen der Mitteilungsverpflichtungen gem. § 554 Abs. 3 BGB über die Inanspruchnahme von Wohnraumfördermitteln sowie die zulässigen Mieterhöhungen und Mietobergenzen nach Modernisierung zu informieren.

Antragsverfahren

Die Fördermittel werden bei der Stadt- oder Kreisverwaltung beantragt, in deren Bereich das zu fördernde Objekt liegt. Die für Sie zuständige Bewilligungsbehörde und Ihre Ansprechpartnerin bzw. Ihren Ansprechpartner können Sie unter den „Service-Informationen“ in dem Tool „Bewilligungsbehörden Wohnraumförderung“ abfragen.   

Antragsvordrucke erhalten Sie bei der Bewilligungsbehörde oder unter den „Service-Informationen“. Vor Antragstellung wird ein Beratungsgespräch bei der Bewilligungsbehörde empfohlen.

Die Förderzusage erteilt die Bewilligungsbehörde.

Die Maßnahmen müssen innerhalb von 36 Monaten nach Erteilung der Förderzusage abgeschlossen sein. Mit der Anzeige der Fertigstellung der Maßnahmen ist ein Kostennachweis in Form einer summarischen Kostenaufstellung vorzulegen. Die Vorlagefrist für den Kostennachweis bestimmt die zuständige Bewilligungsbehörde. Werden Maßnahmen nicht wie beantragt durchgeführt oder entstehen tatsächlich geringere Kosten, bleibt eine Darlehenskürzung oder Kündigung vorbehalten.

Die NRW.BANK verschickt die Vertragsunterlagen, zahlt die Mittel aus und verwaltet die Darlehen bis zur Rückzahlung.

Zuletzt aktualisiert am: 08.02.2012

Formulare und Merkblätter

Wohnraumförderung - Antrag Barrierefreiheit/Verbesserung Energieeffizienz

RL BestandsInvest - Antrag Bauliche Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren im Wohnungsbestand und/oder zur Verbesserung der Energieeffizienz - Stand 01/2012

Downloads

Wohnraumförderung - Einkommensgrenzen

Einkommensgrenzen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung des Landes NRW

Kontakt

Stadt- oder Kreisverwaltung

Ihre zuständige Bewilligungsbehörde erfahren Sie in der Rubrik „Service-Tools“.

NRW.BANK

Hauptsitz Düsseldorf

Kavalleriestraße 22

40213 Düsseldorf

Telefon:+49 211 91741-0

Fax:+49 211 91741-1800

NRW.BANK

Hauptsitz Münster

Friedrichstraße 1

48145 Münster

Telefon:+49 251 91741-0

Fax:+49 251 91741-2921

Ihr Ansprechpartner

Martina Lüdeke

Telefon:+49 211 91741-7640

Fax:+49 211 91741-7760

E-Mail:Martina.Luedeke@nrwbank.de

Jürgen Jankowski

Telefon:+49 211 91741-7647

Fax:+49 211 91741-7760

E-Mail:Juergen.Jankowski@nrwbank.de

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