//Förderung von Mietwohnraum - Neuschaffung von Gruppenwohnungen im Bestand

Fördernehmer:
Privatpersonen; Wohnwirtschaft
Förderthemen:
Wohnraummodernisierung/-ausbau
Förderart:
Darlehen
Fördergeber:
Land NRW
Ansprechpartner:
Stadt- oder Kreisverwaltung; NRW.BANK

In aller Kürze

Zinsgünstige Darlehen für die Neuschaffung von Gruppenwohnungen durch bauliche Maßnahmen im Bestand.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die über eine ausreichende Kreditwürdigkeit verfügen.

Verwendungszweck

Gefördert wird die Neuschaffung von Gruppenwohnungen durch

  • die Änderung, Nutzungsänderung und Erweiterung von Gebäuden,
  • die Änderung von Mietwohnungen zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse.

Gruppenwohnungen sind Wohneinheiten zur Wohnraumversorgung älterer und/oder behinderter Menschen mit Betreuungsbedarf, in denen bis zu 8 Personen selbst bestimmt zur Miete wohnen und ihre Pflege oder Betreuung individuell mit Hilfe ambulanter Dienste ihrer Wahl organisieren können. Die Gruppenwohnungen können auch für Studierende errichtet werden.

Gruppenwohnungen verfügen über einen individuellen Wohnbereich für jede Person und über Flächen zur gemeinschaftlichen Nutzung, die den Wohnbereichen unmittelbar zugeordnet sind. Die individuellen Wohnbereiche können als

  • Appartements (Wohnschlafraum, Küchenbereich und Bad mit WC) oder
  • Wohnschlafräume

gestaltet werden.

Umfang und Konditionen

Die Höhe des Darlehens ist abhängig von der Größe der Wohnung, dem Bauort (Mietniveau der Gemeinde) und dem Einkommen des Mieterhaushaltes (Einkommensgruppe A/B). Die entsprechenden Darlehensbeträge sind der Tabelle „Darlehenshöhe je Quadratmeter“ zu entnehmen.

Informationen zu den Einkommensgruppen der Mieterhaushalte und die Zuordnung der Gemeinden zu den Mietniveaus erhalten Sie in der Rubrik „Service-Informationen“.

Für Gruppenwohnungen mit Appartements bis zu 62 m2 (im Fall einer zusätzlichen Badewanne 67 m2) erhöht sich die Förderpauschale pro Appartement um:

  • 5.000 € für die Einkommensgruppe A,
  • 2.000 € für die Einkommensgruppe B.

Für Gruppenwohnungen mit Wohnschlafräumen und mehr als vier Badezimmern einschließlich WC erhöht sich das Darlehen ab dem 5. Badezimmer für jedes weitere Badezimmer um 3.000 €. Dies gilt nicht, wenn das Zusatzdarlehen "Pflegebad" (siehe  unten) in Anspruch genommen wird.

Tabelle: Darlehenshöhe je Quadratmeter Wohnfläche (Neuschaffung im Bestand)

Mietniveau
 Einkommensgruppe A
Einkommensgruppe B
 M1  600 €
275 €
 M2  750 €  390 €
 M3  940 €  565 €
 M4  1.050 €  665 €

Es können Zusatzdarlehen für folgende Maßnahmen beantragt werden:

  • Aufzüge: 2.100 € Zusatzdarlehen pro geförderter Wohnung, die durch den Aufzug erschlossen wird, max.
    46.200 € pro Aufzug
  • Aufzüge, die für den Liegendtransport geeignet sind: 3.000 € Zusatzdarlehen pro geförderter Wohnung, die durch den Aufzug erschlossen wird, max. 60.000 € pro Aufzug
  • Pflegebäder: 20.000 € für den Einbau eines (zusätzlichen) Pflegebades
  • Außenanlagen für demenziell erkrankte oder behinderte Menschen: 75%  der Herstellungskosten, maximal
    200 € pro m2 gestalteter Fläche
  • Städtebaulich bedingte Mehrkosten: bis zu 550 € je qm förderfähiger Wohnfläche. Das Zusatzdarlehen kann nur bei der Umnutzung von Gebäuden gewährt werden, die von besonderem städtebaulichem Wert sind, ein Denkmal sind oder in einem Denkmalbereich liegen.

 Weitere Informationen erhalten Sie  bei der Bewilligungsbehörde.

  • Tilgung: 1% p.a. zuzüglich ersparter Zinsen
  • Zinsen: 0,5% p.a. für die Dauer der Miet- und Belegungsbindung, danach 2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (gemäß § 247 BGB), max. 6% p.a. 
  • Verwaltungskostenbeitrag von einmalig 0,4% und laufend 0,5% p.a. des Baudarlehens, nach Tilgung des Baudarlehens um 50% vom halben Darlehensbetrag berechnet
  • Auszahlung in drei Raten:
    • 20% bei Baubeginn;
    • 45% bei Rohbaufertigstellung;
    • 35% bei abschließender Fertigstellung oder Bezugsfertigkeit

Zinsen, Tilgung und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich zu zahlen.

Voraussetzungen

Es gelten insbesondere folgende Voraussetzungen:

  • Es müssen Baukosten inklusive Baunebenkosten von mind. 650 € je m2 Wohnfläche entstehen.
  • Die Wohnungen sind barrierefrei (z.B. durch Einbau einer bodengleichen Dusche) zu errichten. Hierbei ist insbesondere die DIN 18040 Teil 2 zu beachten.
  • Jede geförderte Wohnung ist mit einem Balkon, Terrasse oder Loggia auszustatten und muss über der Geländeoberfläche im Sinne des § 2 Abs. 6 der Bauordnung des Landes NRW liegen.
  • Die geförderten Wohnungen dürfen nur mit Personen innerhalb der Einkommensgrenzen für die Einkommensgruppe A bzw. B belegt werden. 
  • Die Gruppenwohnungen sollen in Gebäuden mit Mietwohnungen traditionellen Zuschnitts integriert werden.
  • In einem Gebäude mit Gruppenwohnungen sollen nicht mehr als 24 Personen der Zielgruppe wohnen.

Mietobergrenzen

Die Höhe der Miete ist begrenzt und abhängig von dem Bauort (Mietniveau der Gemeinde) und dem Einkommen des Mieterhaushaltes (Einkommensgruppe A/B). Mit jeder Person ist ein Mietvertrag über einen Individualwohnraum einschließlich eines Nutzungsrechts an den Gemeinschaftsflächen abzuschließen.

Das Nutzungsentgelt für die Gemeinschaftsfläche ist zu gleichen Anteilen auf die Personen umzulegen. Neben der Miete dürfen die Betriebskosten, eine Sicherheitsleistung (Kaution) ung ggf. eine Betreuungspauschale erhoben werden. Die anfängliche Mietobergrenze ist der Tabelle „Mietobergrenzen je Quadratmeter“ zu entnehmen.

Tabelle: Mietobergrenzen je Quadratmeter Wohnfläche

Mietniveau Einkommensgruppe A Einkommensgruppe B
M1 4,05 € 5,15 €
M2 4,45 € 5,55 €
M3 4,85 € 5,95 €
M4 5,25 € 6,35 €

Belegungsbindung

Bei der Belegung geförderter Gruppenwohnungen für die Einkommensgruppe A liegt das Besetzungsrecht bei der zuständigen Stelle. Diese kann den Wohnungssuchenden bestimmen, mit dem der Mietvertrag abzuschließen ist. Bei der Bewilligungsbehörde nennt man Ihnen die zuständige Stelle.

Bei der Belegung geförderter Gruppenwohnungen für die Einkommensgruppe B darf der Verfügungsberechtigte die geförderte Wohnung nur einem Wohnungssuchenden mit Wohnberechtigungsschein überlassen.

Weitere Einzelheiten zu der Belegungsbindung erläutert die Bewilligungsbehörde.

Die Dauer der Miet- und Belegungsbindung beträgt nach Wahl des Antragstellers/der Antragstellerin für alle geförderten Wohnungen einheitlich 15 oder 20 Jahre. Die einmal getroffene Wahl ist bindend.

Wohnfläche

Die Wohnflächenobergrenze beträgt 50 m² pro Person (einschließlich anteiliger Gemeinschaftsfläche und Flächenmehrbedarf für Rollstuhlnutzer).

Eigenleistung

Eigenleistung muss mindestens in Höhe von 20% der Gesamtkosten erbracht werden.

Antragsverfahren

Anträge sind bei der Stadt- oder Kreisverwaltung zu stellen, in deren Bereich das zu fördernde Objekt liegt. Die zuständige Bewilligungsbehörde sowie die Ansprechpartnerin bzw. der Ansprechpartner sind in den „Service-Informationen“ abzurufen.

Vor einer förmlichen Antragstellung ist ein persönliches Beratungsgespräch sinnvoll. Bitte sprechen Sie den Beratungstermin und die hierfür erforderlichen Unterlagen vorher mit Ihrer Bewilligungsbehörde ab. Antragsvordrucke sind bei der Bewilligungsbehörde oder über die Rubrik „Service-Informationen“ erhältlich.

Fördermittel können beantragt werden, sobald ein Förderobjekt in Planung ist. Ein vorzeitiger Baubeginn schließt eine spätere Förderung aus. Als vorzeitiger Beginn ist der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen anzusehen, die der Ausführung zuzurechnen sind. Planung, Grunderwerb und Bodenuntersuchung gelten nicht als Beginn des Bauvorhabens. Weitergehende Informationen erhalten Sie bei der Bewilligungsbehörde.

Eine Kopie der Förderzusage erhält die NRW.BANK. Sie verschickt anschließend die für die Auszahlung der Darlehen erforderlichen Unterlagen (Darlehensverträge, Hypothekenbestellungsurkunde etc.), zahlt die Mittel aus und übernimmt die Bearbeitung bis zur Rückzahlung.

Zuletzt aktualisiert am: 06.02.2012

Downloads

Wohnraumförderung - Mietniveaus in den Gemeinden

Mietwohnungsförderung 2012

Wohnraumförderung - Einkommensgrenzen

Einkommensgrenzen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung des Landes NRW

Kontakt

Stadt- oder Kreisverwaltung

Ihre zuständige Bewilligungsbehörde erfahren Sie in der Rubrik „Service-Tools“.

NRW.BANK

Hauptsitz Düsseldorf

Kavalleriestraße 22

40213 Düsseldorf

Telefon:+49 211 91741-0

Fax:+49 211 91741-1800

NRW.BANK

Hauptsitz Münster

Friedrichstraße 1

48145 Münster

Telefon:+49 251 91741-0

Fax:+49 251 91741-2921

Ihr Ansprechpartner

Jürgen Jankowski

Telefon:+49 211 91741-7647

Fax:+49 211 91741-7760

E-Mail:Juergen.Jankowski@nrwbank.de

Martina Lüdeke

Telefon:+49 211 91741-7640

Fax:+49 211 91741-7760

E-Mail:Martina.Luedeke@nrwbank.de

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