Die Höhe der Miete ist begrenzt und abhängig von dem Bauort
(Mietniveau der Gemeinde) und dem Einkommen des Mieterhaushaltes
(Einkommensgruppe A/B).
Die anfängliche Mietobergrenze ist der Tabelle „Mietobergrenzen“
zu entnehmen.
Neben der Miete dürfen die Betriebskosten, eine
Sicherheitsleistung (Kaution) und ggf. eine Betreuungspauschale
erhoben werden.
Bei eigenständig gewerblicher Lieferung von Wärme reduzieren
sich die Mietobergrenzen um 0,15 € pro m2.
Mietsteigerungen sind in Höhe von 1,5% bezogen auf die
Bewilligungsmiete für jedes Jahr seit der Bezugsfertigkeit
möglich.
Die Mietobergrenzen für die Einkommensgruppe B werden reduziert,
wenn sie nicht mindestens 20% unter der erzielbaren Miete für
vergleichbare Neubauwohnungen liegen.
Betreuungs- und Beratungsleistungen für ältere oder behinderte
Menschen dürfen nur niederschwellig sein und den Betrag von 35 €
pro Haushalt monatlich nicht überschreiten. Darüber hinausgehende
Vereinbarungen sind nach freier Wahl und außerhalb des
Mietvertrages zu treffen.
Für Wohnungen mit Passivhausstandard erhöhen sich die
Mietobergrenzen um 0,30 € pro m2.
Tabelle: Mietobergrenzen je Quadratmeter
Wohnfläche
| Mietniveau |
Einkommensgruppe A |
Einkommensgruppe B |
| M1 |
4,05 € |
5,15 € |
| M2 |
4,45 € |
5,55 € |
| M3 |
4,85 € |
5,95 € |
| M4 |
5,10 € |
6,20 € |