//Förderung von Mietwohnraum - Mietwohnungen Neuschaffung im Bestand

Fördernehmer:
Privatpersonen; Wohnwirtschaft
Förderthemen:
Wohnraummodernisierung/-ausbau
Förderart:
Darlehen
Fördergeber:
Land NRW
Ansprechpartner:
Stadt- oder Kreisverwaltung; NRW.BANK

In aller Kürze

Zinsgünstige Darlehen für die Neuschaffung von Mietwohnungen durch bauliche Maßnahmen im Bestand.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die über eine ausreichende Kreditwürdigkeit verfügen.

Verwendungszweck

Gefördert wird die Neuschaffung von Miet- und Genossenschaftswohnungen durch

  • die Änderung, Nutzungsänderung und Erweiterung von Gebäuden,
  • die Änderung von Mietwohnungen zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse.

Umfang und Konditionen

Die Höhe des Darlehens ist abhängig von der Größe der Wohnung, dem Bauort (Mietniveau der Gemeinde) und dem Einkommen des Mieterhaushaltes (Einkommensgruppe A/B). Die entsprechenden Darlehensbeträge sind der unten stehenden Tabelle zu entnehmen. Die Zuordnung der Gemeinden zu den Mietniveaus und Informationen zu den Einkommensgruppen der Mieterhaushalte erhalten Sie in der Rubrik „Service-Informationen“.

Für Wohnungen bis zu 62 m2 (im Fall einer zusätzlichen Badewanne 67 m2) erhöht sich die Förderpauschale pro Wohnung um:

  • 5.000 € für die Einkommensgruppe A,
  • 2.000 € für die Einkommensgruppe B.

Tabelle: Darlehenshöhe je Quadratmeter Wohnfläche (Neuschaffung im Bestand)

Mietniveau
 Einkommensgruppe A
Einkommensgruppe B
 M1  600 €
275 €
 M2  750 €  390 €
 M3  940 €  565 €
 M4  1.050 €  665 €

Es können Zusatzdarlehen für folgende Maßnahmen beantragt werden:

  • Aufzüge: 2.100 € Zusatzdarlehen pro geförderter Wohnung, die durch den Aufzug erschlossen wird, max.
    46.200 € pro Aufzug;
  • Aufzüge, die für den Liegendtransport geeignet sind: 3.000 € Zusatzdarlehen pro geförderter Wohnung, die durch den Aufzug erschlossen wird, max. 60.000 € pro Aufzug;
  • Pflegebäder: 20.000 € für den Einbau eines (zusätzlichen) Pflegebades;
  • Außenanlagen für demenziell erkrankte oder behinderte Menschen: 75%  der Herstellungskosten, maximal
    200 € pro m2 gestalteter Fläche;
  • Städtebaulich bedingte Mehrkosten: bis zu 550 € je m² förderfähiger Wohnfläche. Das Zusatzdarlehen kann nur bei der Umnutzung von Gebäuden gewährt werden, die von besonderem städtebaulichem Wert sind, ein Denkmal sind oder in einem Denkmalbereich liegen;
  • für Mieteinfamilienhäuser in Gemeinden des Mietniveaus M 4 pro Haus 10.000 €;
  • für Mietwohnungen mit  Passivhausstandard: 50 € pro m² förderfähiger Wohnfläche als Zusatzdarlehen.  

Weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Bewilligungsbehörde.

  • Tilgung: 1% p.a. zuzüglich ersparter Zinsen
  • Zinsen: 0,5% p.a. für die Dauer der Miet- und Belegungsbindung, danach 2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (gemäß § 247 BGB), max. 6% p.a. 
  • Verwaltungskostenbeitrag von einmalig 0,4% und laufend 0,5% p.a. des Baudarlehens, nach Tilgung des Baudarlehens um 50% vom halben Darlehensbetrag berechnet
  • Auszahlung in drei Raten:
    • 20% bei Baubeginn;
    • 45% bei Rohbaufertigstellung;
    • 35% bei abschließender Fertigstellung oder Bezugsfertigkeit .

Zinsen, Tilgung und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich zu zahlen.

Voraussetzungen

Folgende Voraussetzungen sind einzuhalten:

  • Es müssen Baukosten inklusive Baunebenkosten von mind. 650 € je m2 Wohnfläche entstehen.
  • Die Wohnungen sind barrierefrei (z.B. durch Einbau einer bodengleichen Dusche) zu errichten; es sind die Regelungen der DIN 18040 Teil 2 einzuhalten.
  • Es müssen den Förderbestimmungen entsprechende energetische Anforderungen eingehalten werden.
  • In Schlafräumen und Kínderzimmern sowie Fluren, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, muss  mindestens jeweils einen Rauchwarnmelder vorhanden sein.

Über die Bedingungen im Einzelnen informiert Sie die Bewilligungsbehörde.

  

Mietobergrenzen

Die Höhe der Miete ist begrenzt und abhängig von dem Bauort (Mietniveau der Gemeinde) und dem Einkommen des Mieterhaushaltes (Einkommensgruppe A/B).

Die anfängliche Mietobergrenze ist der Tabelle „Mietobergrenzen“ zu entnehmen.

Neben der Miete dürfen die Betriebskosten, eine Sicherheitsleistung (Kaution) und ggf. eine Betreuungspauschale erhoben werden.

Bei eigenständig gewerblicher Lieferung von Wärme reduzieren sich die Mietobergrenzen um 0,15 € pro m2.

Mietsteigerungen sind in Höhe von 1,5% bezogen auf die Bewilligungsmiete für jedes Jahr seit der Bezugsfertigkeit möglich.

Die Mietobergrenzen für die Einkommensgruppe B werden reduziert, wenn sie nicht mindestens 20% unter der erzielbaren Miete für vergleichbare Neubauwohnungen liegen.

Betreuungs- und Beratungsleistungen für ältere oder behinderte Menschen dürfen nur niederschwellig sein und den Betrag von 35 € pro Haushalt monatlich nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Vereinbarungen sind nach freier Wahl und außerhalb des Mietvertrages zu treffen.

Für Wohnungen mit Passivhausstandard erhöhen sich die Mietobergrenzen um 0,30 € pro m2.

Tabelle: Mietobergrenzen je Quadratmeter Wohnfläche

Mietniveau Einkommensgruppe A Einkommensgruppe B
M1 4,05 € 5,15 €
M2 4,45 € 5,55 €
M3 4,85 € 5,95 €
M4 5,10 € 6,20 €

Belegungsbindung

Bei der Belegung geförderter Wohnungen für die Einkommensgruppe A liegt das Besetzungsrecht bei der zuständigen Stelle. Diese kann den Wohnungssuchenden bestimmen, mit dem der Mietvertrag abzuschließen ist. Bei der Bewilligungsbehörde nennt man Ihnen die zuständige Stelle.

Bei der Belegung geförderter Wohnungen für die Einkommensgruppe B darf der Verfügungsberechtigte die Wohnung nur einem Wohnungssuchenden mit Wohnberechtigungsschein überlassen.

Die Dauer der Miet- und Belegungsbindung beträgt nach Wahl des Antragstellers/der Antragstellerin für alle geförderten Wohnungen einheitlich 15 oder 20 Jahre. Die einmal getroffene Wahl ist bindend.

Wohnfläche

Mietwohnungen werden nur gefördert, wenn die Wohnfläche in einem angemessenen Verhältnis zur Raumanzahl steht, die Obergrenzen sind der folgenden Tabelle zu entnehmen.

Tabelle: Wohnflächenobergrenzen

Wohnungen bestehend aus: Wohnflächenobergrenze
  barrierefrei barrierefrei mit zusätzlicher Badewanne Rollstuhlnutzer
1 Zimmer, Küche, Nebenräume 47 m2 52 m2 55 m2
2 Zimmer, Küche, Nebenräume 62 m2 67 m2 70 m2
3 Zimmer, Küche, Nebenräume 77 m2 82 m2 87 m2
4 Zimmer, Küche, Nebenräume 92 m2 97 m2 102 m2
5 Zimmer, Küche, Nebenräume 107 m2 112 m2 117 m2

Darüber hinaus gilt:

  • Wohnungen, die für eine Person bestimmt sind, müssen mindestens 35 m2 groß sein.
  • Bei Wohnungen mit mehr als 5 Zimmern erhöhen sich die Wohnflächenobergrenzen um 15 m2 für jeden zusätzlichen Raum.

Eigenleistung

Eigenleistung muss mindestens in Höhe von 20% der Gesamtkosten erbracht werden.

Antragsverfahren

Anträge sind bei der Stadt- oder Kreisverwaltung zu beantragen, in deren Bereich das zu fördernde Objekt liegt. Die zuständige Bewilligungsbehörde sowie die Ansprechpartnerin bzw. der Ansprechpartner sind in der Rubrik „Service-Informationen“ in dem Tool „Bewilligungsbehörden Wohnraumförderung“ abzurufen.

Vor einer förmlichen Antragstellung ist ein persönliches Beratungsgespräch sinnvoll. Bitte sprechen Sie den Beratungstermin und die hierfür erforderlichen Unterlagen vorher mit Ihrer Bewilligungsbehörde ab. Antragsvordrucke sind bei der Bewilligungsbehörde oder in der Rubrik „Service-Informationen“ erhältlich.

Fördermittel können beantragt werden, sobald ein Förderobjekt in Planung ist. Ein vorzeitiger Baubeginn schließt eine spätere Förderung aus. Als vorzeitiger Beginn ist der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen anzusehen, die der Ausführung zuzurechnen sind. Planung, Grunderwerb und Bodenuntersuchung gelten nicht als Beginn des Bauvorhabens.

Eine Kopie der Förderzusage erhält die NRW.BANK. Sie verschickt anschließend die für die Auszahlung der Darlehen erforderlichen Unterlagen (Darlehensverträge, Hypothekenbestellungsurkunde etc.), zahlt die Mittel aus und übernimmt die Bearbeitung bis zur Rückzahlung.

Zuletzt aktualisiert am: 06.02.2012

Downloads

Wohnraumförderung - Mietniveaus in den Gemeinden

Mietwohnungsförderung 2012

Wohnraumförderung - Einkommensgrenzen

Einkommensgrenzen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung des Landes NRW

Kontakt

Stadt- oder Kreisverwaltung

Ihre zuständige Bewilligungsbehörde erfahren Sie in der Rubrik „Service-Tools“.

NRW.BANK

Hauptsitz Düsseldorf

Kavalleriestraße 22

40213 Düsseldorf

Telefon:+49 211 91741-0

Fax:+49 211 91741-1800

NRW.BANK

Hauptsitz Münster

Friedrichstraße 1

48145 Münster

Telefon:+49 251 91741-0

Fax:+49 251 91741-2921

Ihr Ansprechpartner

Martina Lüdeke

Telefon:+49 211 91741-7640

Fax:+49 211 91741-7760

E-Mail:Martina.Luedeke@nrwbank.de

Jürgen Jankowski

Telefon:+49 211 91741-7647

Fax:+49 211 91741-7760

E-Mail:Juergen.Jankowski@nrwbank.de

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