Darlehen für Privatpersonen; Wohnwirtschaft im Bereich Wohnungsneubau/-erwerb

//Förderung von Mietwohnraum - Gruppenwohnungen Neubau

Fördernehmer:
Privatpersonen; Wohnwirtschaft
Förderthemen:
Wohnungsneubau/-erwerb
Förderart:
Darlehen
Fördergeber:
Land NRW
Ansprechpartner:
Stadt- oder Kreisverwaltung; NRW.BANK

In aller Kürze

Zinsgünstige Darlehen für den Neubau von Gruppenwohnungen.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, die über eine ausreichende Kreditwürdigkeit verfügen.

Verwendungszweck

Gefördert wird der Neubau von Gruppenwohnungen. Dabei handelt es sich um Wohneinheiten zur Wohnraumversorgung älterer und/oder behinderter Menschen mit Betreuungsbedarf in denen bis zu 8 Personen selbst bestimmt zur Miete wohnen und ihre Pflege oder Betreuung individuell mit Hilfe ambulanter Dienste ihrer Wahl organisieren können. Die Gruppenwohnungen können auch für Studierende errichtet werden.

Gruppenwohnungen verfügen über einen individuellen Wohnbereich für jede Person und über Flächen zur gemeinschaftlichen Nutzung, die den Wohnbereichen unmittelbar zugeordnet sind. Die individuellen Wohnbereiche können als

  • Appartements (Wohnschlafraum, Küchenbereich und Bad mit WC) oder
  • Wohnschlafräume

gestaltet werden. Die Wohnungen sollen in Gebäuden mit Mietwohnungen traditionellen Zuschnitts integriert werden. In einem Gebäude sollen nicht mehr als 24 Personen der Zielgruppe wohnen.

Umfang und Konditionen

  • Die Förderhöhe ist abhängig von
    • der Größe der Wohnung,
    • dem Bauort (Mietniveau der Gemeinde) und
    • dem Einkommen des Mieterhaushaltes (Einkommensgruppe A/B).

Die entsprechenden Darlehensbeträge pro Quadratmeter Wohn- und Gemeinschaftsfläche sind der Tabelle „Darlehenshöhe je Quadratmeter“ zu entnehmen.

Informationen zu den Mietniveaus der Gemeinden und zu den Einkommensgrenzen der Mieterhaushalte erhalten Sie in der Rubrik „Service-Informationen“.

Für die Förderung von Gruppenwohnungen mit Appartements erhöht sich die Förderpauschale pro Appartment um:

  • 5.000 € für die Einkommensgruppe A,
  • 2000 €  für die Einkommensgruppe B.

Für Gruppenwohnungen mit Wohnschlafräumen und mehr als vier Badezimmern einschließlich WC erhöht sich das Darlehen ab dem 5. Badezimmer für jedes weitere Badezimmer um 3.000 €. Dies gilt nicht, wenn das Zusatzdarlehen „Pflegebad“ (siehe unten) in Anspruch genommen wird.

Tabelle: Darlehenshöhe je Quadratmeter Wohnfläche (Neubau)

Mietniveau Einkommensgruppe A Einkommensgruppe B
M 1  850 € 365 €
M 2 1.050 € 520 €
M 3 1.350 € 790 €
M 4 1.500 € 965 €

Es können Zusatzdarlehen für folgende Maßnahmen beantragt werden:

  • Aufzüge: 2.500 € Zusatzdarlehen pro geförderter Wohnung, die durch den Aufzug,  erschlossen wird, max. 50.000 €  pro Aufzug
  • Aufzüge, die für den Liegendtransport geeignet sind: 3.300 € Zusatzdarlehen pro geförderter Wohnung, die durch den Aufzug erschlossen wird, max. 65.000 € pro Aufzug.
  • Pflegebäder: 20.000 € für den Einbau eines (zusätzlichen) Pflegebades
  • Außenanlagen für demenziell erkrankte oder behinderte Menschen: 75% der Herstellungskosten, max. 200 € pro m2 gestalteter Fläche. 

Weitere Informationen erhalten Sie  bei der Bewilligungsbehörde.

  • Zinsen Wohnungen in Gemeinden Mietniveaustufe 1 und 2: 0,5% p.a. bis zum Ablauf der Belegungsbindung,
  • Zinsen Wohnungen in Gemeinden Mietniveaustufe 3 und 4: 0,0% p.a. bis zum Ablauf des 10. Jahres, danach 0,5% p.a. für die Dauer der Zweckbindung,
  • Nach Ablauf der Zweckbindung wird das Baudarlehen marktüblich verzinst.
  • Verwaltungskostenbeitrag:
    • einmalig 0,4%,
    • laufend 0,5% p.a. des Baudarlehens, nach Tilgung des Baudarlehens um 50 % erfolgt die Berechnung vom halben Darlehensbetrag
  • Tilgung: 1% p.a. zuzüglich ersparter Zinsen
  • Auszahlung in 3 Raten:
    • 20% bei Baubeginn (Fertigstellung der Bodenplatte);
    • 45% bei Rohbaufertigstellung;
    • 35% bei abschließender Fertigstellung oder Bezugsfertigkeit.
  • Zinsen, Tilgung und Verwaltungskostenbeiträge sind halbjährlich zu zahlen.

Voraussetzungen

Es gelten insbesondere folgende Voraussetzungen:

  • Die Wohnungen sind barrierefrei zu errichten. Hierbei ist insbesondere die DIN 18040 Teil 2 zu beachten.
  • Jede geförderte Wohnung ist mit einem Balkon, einer Terrasse oder Loggia auszustatten und muss über der Geländeoberfläche im Sinne des § 2 Abs. 6 der Bauordnung des Landes NRW liegen.
  • Der Neubau von Mietwohnungen und die Neuschaffung von zur Vermietung bestimmten Eigentumswohnungen werden nur gefördert, wenn der Nachweis des Neubaustandards gemäß „EnEV 2009“ erbracht wird.
  • Die geförderten Gruppenwohnungen dürfen nur mit Personen innerhalb der Einkommensgrenzen für die Einkommensgruppen A bzw. B belegt werden.

Über die weiteren Voraussetzungen informiert die zuständige Bewilligungsbehörde.

Mietobergrenze

Die Höhe der Miete ist begrenzt und abhängig von

  • dem Bauort (Mietniveau der Gemeinde) und
  • dem Einkommen der Mieter (Einkommensgruppe A/B).

Mit jeder Person ist ein Mietvertrag über einen Individualwohnraum einschließlich eines Nutzungsrechts an den Gemeinschaftsflächen abzuschließen.  

Die anfänglich max. Höhe der Miete sind der Tabelle „Mietobergrenzen je Quadratmeter“ zu entnehmen.

Das Nutzungsentgelt für die Gemeinschaftsfläche ist zu gleichen Anteilen auf die Personen umzulegen. Neben der Miete dürfen die Betriebskosten, eine Kaution, ggf. eine Betreuungspauschale und ein Möblierungszuschlag (nur bei Wohnraum für Studierende) erhoben werden.

Tabelle: Mietobergrenzen je Quadratmeter Wohn- und Gemeinschaftsfläche

Mietniveau Einkommensgruppe A Einkommensgruppe B
M 1 4,05 € 5,15 €
M 2 4,45 € 5,55 €
M 3 5,10 € 5,95 €
M 4 5,75 € 6,65 €

Für Wohnungen in den Städten Bonn, Düsseldorf, Köln und Münster darf eine monatliche Miete von 6,25 € (Einkommensgruppe A) und 7,15 € (Einkommensgruppe B) pro m² Wohnfläche festgelegt werden.

Belegungsbindung

Bei der Belegung geförderter Gruppenwohnungen für die Einkommensgruppe A liegt das Besetzungsrecht bei der zuständigen Stelle. Diese kann den Wohnungssuchenden bestimmen, mit dem der Mietvertrag abzuschließen ist. Bei der Bewilligungsbehörde nennt man Ihnen die zuständige Stelle.

Bei der Belegung geförderter Gruppenwohnungen für die Einkommensgruppe B darf der Verfügungsberechtigte die geförderte Wohnung nur einem Wohnungssuchenden mit Wohnberechtigungsschein überlassen.

Weitere Einzelheiten zu der Belegungsbindung sind bei der Bewilligungsbehörde abrufbar.

Die Dauer der Miet- und Belegungsbindung beträgt nach Wahl des Antragstellers/der Antragstellerin für alle geförderten Wohnungen einheitlich 15 oder 20 Jahre. Für Objekte in Gemeinden der Mietniveaus M 3 und M 4 kann eine Belegungsbindung von bis zu 25 Jahren vereinbart werden. Die einmal getroffene Wahl ist bindend.

Wohnfläche

Die Wohnflächenobergrenze für Gruppenwohnungen beträgt 50 m2 pro Person (einschließlich anteiliger Gemeinschaftsfläche und Flächenmehrbedarf für Rollstuhlnutzer).

Eigenleistung

Eigenleistung muss mindestens in Höhe von 20% der Gesamtkosten erbracht werden.

Antragsverfahren

Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde zu stellen, Stadt- oder Kreisverwaltung, in deren Bereich das zu fördernde Objekt liegt. Zuständig ist in der Regel das Amt für Bauförderung.

Die zuständige Bewilligungsbehörde sowie die Ansprechpartnerin bzw. der Ansprechpartner sind in den  „Service-Informationen“ abzurufen.

Vor einer förmlichen Antragstellung ist ein persönliches Beratungsgespräch sinnvoll. Bitte sprechen Sie den Beratungstermin und die hierfür erforderlichen Unterlagen vorher mit Ihrer Bewilligungsbehörde ab. Antragsvordrucke sind bei der Bewilligungsbehörde oder in den „Service-Informationen“ erhältlich.

Fördermittel können beantragt werden, sobald ein Förderobjekt in Planung ist. Ein vorzeitiger Baubeginn schließt eine spätere Förderung aus. Als vorzeitiger Beginn ist der Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen anzusehen, die der Ausführung zuzurechnen sind. Planung, Grunderwerb und Bodenuntersuchung gelten nicht als Beginn des Bauvorhabens. Weitergehende Informationen erhalten Sie bei der Bewilligungsbehörde.

Eine Kopie der Förderzusage erhält die NRW.BANK. Sie verschickt anschließend die für die Auszahlung der Darlehen erforderlichen Unterlagen (Darlehensverträge, Hypothekenbestellungsurkunde etc.), zahlt die Mittel aus und übernimmt die Bearbeitung bis zur Rückzahlung.

Zuletzt aktualisiert am: 21.03.2013

Downloads

Wohnraumförderung - Einkommensgrenzen

Einkommensgrenzen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung des Landes NRW

Wohnraumförderung - Mietniveaus in den Gemeinden

Mietwohnungsförderung

wohnraumfoerderung-flyer-mietwohnungsbaufoerderung-2013

Informationsflyer zur Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus 2013

Kontakt

Stadt- oder Kreisverwaltung

Ihre zuständige Bewilligungsbehörde erfahren Sie in der Rubrik „Service-Tools“.

NRW.BANK

Hauptsitz Düsseldorf

Kavalleriestraße 22

40213 Düsseldorf

Telefon:+49 211 91741-0

Fax:+49 211 91741-1800

NRW.BANK

Hauptsitz Münster

Friedrichstraße 1

48145 Münster

Telefon:+49 251 91741-0

Fax:+49 251 91741-2921

Ihr Ansprechpartner

Martina Lüdeke

Telefon:+49 211 91741-7640

Fax:+49 211 91741-7760

E-Mail:Martina.Luedeke@nrwbank.de

Jürgen Jankowski

Telefon:+49 211 91741-7647

Fax:+49 211 91741-7760

E-Mail:Juergen.Jankowski@nrwbank.de

Ähnliche Förderangebote

Förderung von Mietwohnraum - Brachflächenaufbereitung Stadt- oder Kreisverwaltung; NRW.BANK

Förderung von Mietwohnraum - Mietwohnungen Neubau Stadt- oder Kreisverwaltung; NRW.BANK

Wohnen

In der Gelsenkirchener Seniorenwohnanlage Dillbrinkstraße hat das Wohnen Zukunft

Gelsenkirchener Seniorenwohnanlage Dillbrinkstraße. (c) Gelsenkirchener Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft (ggw)

Acht Jahre lang war die Bauruine des ehemaligen Hasseler Möbelhofs den Gelsenkirchenern ein Dorn im Auge. Dann eröffnete die Wohnungsbaugesellschaft ggw auf dem Gelände an der Dillbrinkstraße im Mai 2011 eine Seniorenwohnanlage, die der Entwicklung Rechnung trägt, dass immer mehr ältere Mieter barrierefrei wohnen möchten.

Weiterlesen

Wohnen

Neuss: Von der Industriebrache zum lebendigen Wohnquartier

Wohnen: Wohnquartier Südliche Furth im Hintergrund; im Vordergrund ein Spielplatz

Das Gelände des ehemaligen Neusser Containerbahnhofs lag lange Jahre brach. Bis die Neusser Bauverein AG der Industriebrache neues Leben einhauchte – mit dem Wohnquartier Südliche Furth.

Weiterlesen

Ihre Anfrage

* Pflichtfelder Ihre E-Mail-Adresse und die E-Mail-Adresse des Empfängers/der Empfänger werden ausschließlich zu Übertragungszwecken verwendet und anschließend gelöscht.

Feedback

Ihre Bewertung der Seite

Haben Sie ein Anliegen und möchten lieber persönlich in Kontakt mit der NRW.BANK treten? Dann nutzen Sie bitte unsere Kontaktmöglichkeiten.