Forstliche Maßnahmen im Privatwald und Körperschaftswald (FöRL Privat- und Körperschaftswald)

  • Zuschüsse, abhängig von Art der Maßnahme
  • Für juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts, Kreise, kreisfreie Städte, forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, Wald- und Waldwirtschaftsgenossenschaften, Eigentümergemeinschaften
  • Fördert Maßnahmen zur Unterstützung einer beständigen Entwicklung der Forstwirtschaft
  • Fördergeber: Land

Wer wird gefördert?

  • natürliche Personen
  • juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts als Eigentümerin und Eigentümer oder Besitzerin und Besitzer forstwirtschaftlicher Flächen in Nordrhein-Westfalen
  • forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
  • Waldgenossenschaften nach dem Gemeinschaftswaldgesetz
  • Waldwirtschaftsgenossenschaften nach dem Landesforstgesetz
  • Genossenschaften nach dem Genossenschaftsgesetz
  • Eigentümergemeinschaften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
  • Religionsgemeinschaften
  • Kreise und kreisfreie Städte als Träger gemeinschaftlicher Maßnahmen im Körperschafts- und Privatwald

Was wird gefördert?

Sie können einen Zuschuss erhalten aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) sowie des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für Maßnahmen zur Unterstützung einer beständigen Entwicklung der Forstwirtschaft.

Mit dem Zuschuss können Sie Vorhaben in folgenden Bereichen finanzieren:

  • naturnahe Waldbewirtschaftung
  • forstwirtschaftlicher Wegebau
  • forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
  • Erstaufforstung und Einkommensverlustprämie

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:

  • Sie führen die Maßnahmen auf Flächen in Nordrhein-Westfalen durch.
  • Weitere Voraussetzungen sind abhängig von der Art der Maßnahme.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Zuschuss
  • Förderhöhe: abhängig von der Art der Maßnahme
  • Bagatellgrenze:
    • für Antragsteller des Körperschaftswaldes: 12.500 €
    • für Maßnahmen des Wegebaus 2.500 €
    • für Einkommensverlustprämien im Bereich Erstaufforstung 1.000 €
    • für alle übrigen Maßnahmen 500 €

Welche Vorhaben werden nicht gefördert?

  • Maßnahmen von Unternehmen und Zusammenschlüssen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie stellen den Antrag bei dem örtlich zuständigen Regionalforstamt des Landesbetriebs Wald und Holz Nordrhein-Westfalen.

Wichtig: Sie müssen den Antrag vor Beginn der Maßnahmen stellen.

Weitere Informationen

Grundlage der Förderung:

Geltungsdauer: 31.12.2027

Weitere Informationen zum Programm

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