Binnenfischerei und Aquakultur

  • Zuschüsse oder Ausgleichszahlungen von 25% bis 100% der förderfähigen Ausgaben
  • Für Fischerei-, Aquakultur-, Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen, das zuständige Landesamt, Hochschulen, sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts
  • Fördert Maßnahmen nachhaltiger Fischerei sowie der Wiederherstellung und Erhaltung aquatischer Bioressourcen
  • Fördergeber: Land

Wer wird gefördert?

  • Fischereiunternehmen und Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger in diesem Bereich
  • Aquakulturunternehmen und deren Zusammenschlüsse sowie Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger in diesem Bereich
  • Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen sowie Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger in diesem Bereich
  • das für Fischerei und Aquakultur zuständige Landesamt
  • Hochschulen und gemeinnützige wissenschaftliche oder technische Einrichtungen
  • sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts (wie Fischereigenossenschaften) – ohne Gemeinden, Kreise und Wasserverbände – sowie eingetragene Fischereiverbände und die Stiftung Wasserlauf NRW

Was wird gefördert?

Sie können Zuschüsse erhalten zu Maßnahmen nachhaltiger Fischerei sowie der Wiederherstellung und Erhaltung aquatischer Bioressourcen. Schwerpunkte der Förderung sind

die Erhaltung aquatischer Bioressourcen, im Einzelnen Maßnahmen

  • zur Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Nachhaltigkeit der Fischerei
  • zur Verbesserung der fischereilichen Infrastruktur
  • zur Verbesserung der Energieeffizienz und Eindämmung des Klimawandels, insbesondere der Austausch von Motoren zur Verbesserung der Energieeffizienz
  • zum Schutz und zur Verbesserung der Wasserfauna und -flora und zur Wiederherstellung eines guten ökologischen Zustands beziehungsweise eines guten Umweltzustand und
  • zur Bewirtschaftung, Wiederherstellung und Überwachung von Natura-2000-Gebieten
    und die Förderung nachhaltiger Aquakulturtätigkeiten

sowie die Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen als Beitrag zur Ernährungssicherheit in der Europäischen Union, im Einzelnen

  • Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Nachhaltigkeit der Aquakultur
  • Vergütung von Umweltdienstleistungen
  • Anpassung der Aquakultur an den Klimawandel und Erhöhung der Resilienz
  • betriebsübergreifende und sektorweite Maßnahmen zur Förderung der Aquakultur
  • Förderung von Tierschutz und Tierwohl
  • Energieeffizienz und CO2-Einsparung in der Aquakultur
  • Verbesserung von Mehrwert, Produktqualität und Nutzung unerwünschter Fänge in der Verarbeitung und Vermarktung
  • Innovation in der Verarbeitung und Vermarktung
  • Gesundheit und Sicherheit in der Verarbeitung und Vermarktung
  • Energieeffizienz und CO2-Einsparung in der Verarbeitung und Vermarktung
  • Kommunikation und betriebsübergreifende Information in der Verarbeitung und Vermarktung

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:

  • Sie haben ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen.
  • Für eine Förderung von Aquakulturmaßnahmen ist ein Abschluss zum Fischwirt oder eine vergleichbare Qualifikation erforderlich.
  • Beim Neueinstieg müssen Sie für alle Maßnahmen, außer Qualifikationsmaßnahmen oder Unterstützung der Betriebsgründung, ergänzende Unterlagen vorlegen, mit denen die Bewilligungsbehörde die Machbarkeit und die Marktchancen ableiten kann.
  • Bei Maßnahmen im Bereich der nachhaltigen Aquakultur entsprechen die von Ihnen angestrebten Resultate den Zielen des aktuellen nationalen Strategieplans Aquakultur der Bundesrepublik Deutschland.
  • Forschungsmaßnahmen führen Sie in Zusammenarbeit mit einer anerkannten wissenschaftlichen oder technischen Einrichtung, wie dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, Universitäten oder Fachhochschulen, durch.
  • Bei Maßnahmen zur Förderung der Berufsausbilddung weisen Sie nach, dass die Ausbildungsstätte und das Ausbildungspersonal für die Berufsausbildung geeignet sind.
  • Für den Bootsmotorentausch sind bestimmte technische Voraussetzungen zu beachten.
  • Für Bauten und bauliche Anlagen halten Sie eine Zweckbindungsfrist von 12 Jahren, für Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte von 5 Jahren ein.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Zuschuss oder Ausgleichszahlung
  • Förderumfang: 25% bis 100% der förderfähigen Ausgaben, abhängig von Art und Größe des Antragstellers sowie Art und Umfang der Maßnahme
  • Bagatellgrenze: grundsätzlich 2.000 €, für Umweltdienstleistungen bei der Bewirtschaftung von (Karpfen-)Warmwasserteichen und für Aal-Besatzmaßnahmen 250 €

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie stellen den Antrag auf den vorgesehenen Formularen bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen.

Wichtig: Sie müssen den Antrag vor Beginn des Vorhabens stellen.

Weitere Informationen

Grundlage der Förderung:

Geltungsdauer: 31.12.2029

Weiterführende Informationen zum Programm:

Kontakt