Einstiegsgeld

  • Zuschüsse, deren Höhe abhängig ist von der Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft
  • Für Hilfebedürftige, die nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch, leistungsberechtigt sind
  • Fördert den Einstieg in die Selbstständigkeit oder die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung
  • Fördergeber: Bund

Wer wird gefördert?

  • Hilfebedürftige, die nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) leistungsberechtigt sind

Was wird gefördert?

Sie können einen Zuschuss erhalten, wenn Sie sich selbstständig machen oder eine abhängige Beschäftigung aufnehmen.

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:

  • Ihre abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit kann auf Dauer Ihre Abhängigkeit von Hilfeleistungen beenden.
  • Die selbstständige Tätigkeit hat hauptberuflichen Charakter.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Zuschuss
  • Förderumfang: abhängig von der Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft
  • Förderdauer: höchstens 24 Monate
  • Zusatzleistungen: ggf. Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern oder für Beratung oder Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten durch geeignete Dritte

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie stellen den Antrag bei den zuständigen Trägern der Grundsicherung.

Wichtig: Sie müssen den Antrag vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit einreichen.

Weitere Informationen

Grundlage der Förderung:

  • Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), Stand 04/2023
  • Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (§§ 16b, 16c SGB II)

Weitere Informationen zum Programm:

Übrigens: Existenzgründer, die einen Anspruch auf Entgeltersatzleistung nach dem SGB III haben, können einen Gründungszuschuss nach § 93 f. SGB III erhalten.

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