//Breitbandversorgung ländlicher Räume

Fördernehmer:
Kommunen und Kommunalverbände
Förderthemen:
Infrastruktur
Förderart:
Zuschüsse
Fördergeber:
Land NRW
Ansprechpartner:
zuständige Bezirksregierung

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen.

Verwendungszweck

Gewährt werden Zuwendungen für die Schaffung einer zuverlässigen, erschwinglichen und hochwertigen Breitbandinfrastruktur in den ländlichen Gebieten Nordrhein-Westfalens.

Mitfinanziert werden

  • Zuschüsse von Gemeinden oder Kreisen an private oder kommunale Netzbetreiber zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei Investitionen in leitungsgebundene oder funkbasierte Breitbandinfrastrukturen,
  • die Verlegung von Leerrohren, die für eine Breitbandinfrastruktur genutzt werden können,
  • Planungsarbeiten und Aufwendungen zur Vorbereitung und Begleitung der genannten Maßnahmen.

Gefördert werden Maßnahmen in Ortschaften mit bis zu 10.000 Einwohnern.

Umfang und Konditionen

  • Förderart: Zuschuss
  • Förderumfang: 75% des festgestellten Fehlbetrages bzw. der förderfähigen Kosten
  • Förderhöhe:
    • bei Investitionszuschüssen und der Verlegung von Leerrohren max.180.000 €
    • bei Planungsarbeiten und vorbereitende Maßnahmen max. 45.000 €

Voraussetzungen

Es gelten insbesondere folgende Voraussetzungen:

  • Es muss ein Nachweis der fehlenden oder unzureichenden Breitbandversorgung und des ermittelten beziehungsweise prognostizierten Bedarfs im zu versorgenden Gebiet erbracht werden.
  • Bei Investitionszuschüssen an Netzbetreiber müssen zusätzlich vorliegen:
    • eine Wirtschaftlichkeitsberechnung des ausgewählten Netzanbieters,
    • ein Angebot über die Höhe der Ausgaben zur Herstellung des offenen Zugangs auf Vorleistungsebene sowie
    • ein Nachweis, dass der Anbieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot ausgewählt wurde.
  • Zur Auswahl eines geeigneten Netzbetreibers hat der Antragsteller ein offenes und transparentes Auswahlverfahren durchzuführen.

Antragsverfahren

Anträge sind vor Beginn der zu fördernden Maßnahme auf den vorgesehenen Formularen zu stellen.

Antragstelle ist die zuständige Bezirksregierung, in deren Bezirk das Vorhaben durchgeführt werden soll.

Antragsfrist/Geltungsdauer

Die Richtlinie gilt bis zum 31.12.2013.

Quelle

Bekanntmachung vom 15.08.2008, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 24 vom 08.09.2008, S. 438; zuletzt geändert durch Runderlass vom 04.01.2012, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 11 vom 30.04.2012, S. 215

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen auf den Internetseiten des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen:

Zuletzt aktualisiert am: 30.04.2012

Kontakt

zuständige Bezirksregierung

Die Anschriften der Bezirksregierungen finden Sie im Internet.

Ähnliche Förderangebote

Ihre Anfrage

* Pflichtfelder Ihre E-Mail-Adresse und die E-Mail-Adresse des Empfängers/der Empfänger werden ausschließlich zu Übertragungszwecken verwendet und anschließend gelöscht.

Feedback

Ihre Bewertung der Seite

Haben Sie ein Anliegen und möchten lieber persönlich in Kontakt mit der NRW.BANK treten? Dann nutzen Sie bitte unsere Kontaktmöglichkeiten.

Hier gibt es Geld!