//Bildungsscheck Nordrhein-Westfalen

Fördernehmer:
Privatpersonen; Gewerbliche Unternehmen; Freie Berufe; Existenzgründer/-innen
Förderthemen:
Bildung; Personalentwicklung/Qualifizierung
Förderart:
Zuschüsse
Fördergeber:
Land NRW
Ansprechpartner:
Beratungsstellen für Beschäftigte; Beratungsstellen für Betriebe

Antragsberechtigte

Zielgruppen des Förderangebotes sind

  • Beschäftigte mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen,
  • kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit max. 250 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen,
  • Beschäftigte aus Unternehmen mit mehr als 250 sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten mit Betriebsstätte in Nordrhein-Westfalen, die unabhängig vom Arbeitgeber eine Weiterbildung anstreben,
  • Freiberufler (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte) als (Mit-)Eigentümer in den ersten 5 Jahren nach Gründung des Unternehmens,
  • mitarbeitende Betriebsinhaber/Eigentümer  in den ersten 5 Jahren nach Betriebsgründung sowie
  • Berufsrückkehrende.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Angehörige des öffentlichen Dienstes,
  • Beschäftigte, die in öffentlich geförderten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen stehen,
  • Beschäftigte in Transfergesellschaften sowie
  • Auszubildende.

Verwendungszweck

Gewährt werden Zuschüsse zur beruflichen Weiterbildung, die der Kompetenzentwicklung von Beschäftigten, Berufsrückkehrenden und Selbständigen in den ersten 5 Jahren der selbstständigen Tätigkeiten in Nordrhein-Westfalen dienen.

Umfang und Konditionen

  • Förderart: Zuschuss
  • Förderumfang: max. 50% der nachgewiesenen Teilnahme- und Prüfungsentgelte
  • Förderhöhe: max. 500 € pro Bildungsscheck
  • Kosten für Fahrt, Lernmittel, Unterkunft und Hauptmahlzeiten werden nicht erstattet.

Beschäftigte, die nicht die besten Voraussetzungen mitbringen, um am Arbeitsmarkt zu bestehen, haben Anrecht auf einen Bildungsscheck pro Jahr. Hierzu gehören

  • Beschäftigte ohne Berufsabschluss
  • Beschäftigte, die seit mehr als 4 Jahren nicht mehr im erlernten Beruf arbeiten
  • befristet Beschäftigte
  • Zeitarbeitskräfte
  • Berufsrückkehrende, die besondere Schulungen zum beruflichen Wiedereinstieg benötigen sowie
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die älter als 50 Jahre sind

Existenzgründerinnen und -gründer sowie alle anderen Beschäftigten können alle 2 Jahre einen Bildungsscheck nutzen, sofern sie im laufenden und vorangegangenen Jahr keine Weiterbildung begonnen haben.

KMU können für Qualifizierungen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zu 20 Bildungsschecks pro Jahr erhalten. Der Anteil der Beschäftigten, die zur oben genannten Personengruppe gehören, muss mindestens 50% betragen.

Voraussetzungen

Es gelten insbesondere folgende Voraussetzungen:

  • Für die Inanspruchnahme von Bildungsschecks ist die Beratung durch eine Bildungsberatungsstelle erforderlich.
  • Die Weiterbildung muss den auf dem Bildungsscheck aufgeführten Inhalt der Bildungsmaßnahme abdecken und für die dort namentlich benannte Person erbracht werden.
  • Die ausgestellten Bildungsschecks müssen innerhalb der genannten Einlösefrist beim Weiterbildungsanbieter eingereicht und spätestens 6 Monate nach Ausstellung durch den Bildungsanbieter zur Abrechnung eingelöst werden.

Von der Förderung ausgenommen sind

  • arbeitsplatzbezogene Anpassungsqualifizierungen,
  • akademische Abschlüsse,
  • individuell für den Betrieb angepasste Fortbildungen, die nicht zu Festpreisen am Markt angeboten sind und nicht frei zugängig sind,
  • Einzelunterricht,
  • Informationsveranstaltungen, Fachtagungen, Messen, Weiterbildungsveranstaltungen mit einem Umfang von bis zu 6 Unterrichtsstunden,
  • Kurse, für die das Entgelt bereits vor der Antragstellung entrichtet wurden,
  • Kurse, zu deren Kostenübernahme Unternehmen gesetzlich verpflichtet sind (z.B. Sicherheitsingenieur),
  • Kurse, zu denen die Antragstellung erfolgt, bevor die Mindestunterrichtzeit von 6 Stunden durchgeführt wurde,
  • Angebote, die dem Privatbereich zuzuordnen sind.

Antragsverfahren

Der Bildungsscheck wird durch eine zugelassene Beratungsstelle

  • an das Unternehmen, das den Bildungsscheck an seine Beschäftigten weitergibt (betrieblicher Zugang), oder
  • an die Beschäftigten, Berufsrückkehrenden, Selbständigen persönlich (individueller Zugang)

ausgegeben. Eine Beratung ist für alle Interessierten verbindlich.

Die Beschäftigten bzw. das Unternehmen buchen das Angebot des Bildungsträgers, zahlen 50% des Entgelts und händigen den Bildungsscheck über die weiteren 50% aus.

Der Weiterbildungsanbieter beantragt unter Vorlage des Bildungsschecks 50% des Entgelts.

Quelle

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31.05.2011, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 13 vom 08.06.2011, S. 155; Merkblatt des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 05/2011

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen sowie Anschriften der Beratungsstellen im Internet:

Zuletzt aktualisiert am: 12.04.2011

Kontakt

Beratungsstellen für Beschäftigte

Weiterbildungsberatung in Nordrhein-Westfalen

Beratungsstellen für Betriebe

Weiterbildungsberatung in Nordrhein-Westfalen

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