Agrar- und Ernährungswirtschaft - Umwelt- und Verbraucherschutz

  • Darlehen bis 100% des förderfähigen Finanzierungsbedarfs, max. 10 Mio. € pro Unternehmen und Jahr
  • Für KMU der Agrar-, Forst- und Ernährungswirtschaft sowie des Ernährungshandwerks
  • Fördert Investitionen in den Umwelt- und Verbraucherschutz, touristische Angebote i.V.m. landwirtschaftlicher Produktion
  • Fördergeber: LR

Wer wird gefördert?

  • agrargewerbliche Handelsunternehmen
  • land- und forstwirtschaftliche Lohn- und Dienstleistungsunternehmen
  • Unternehmen der Ernährungswirtschaft einschließlich des Ernährungshandwerks

Die Kreditnehmer müssen grundsätzlich „kleine und mittlere Unternehmen“ (KMU) im Sinne der KMU-Definition der EU sein.

Wichtig: Unternehmen, die die KMU-Kriterien nicht erfüllen, können zu beihilfefreien Konditionen einen Antrag stellen.

Was wird gefördert?

Mit dem Darlehen können Sie Investitionen im Bereich des Umwelt- und Verbraucherschutzes finanzieren.  

Gefördert werden Investitionen

  • zur Senkung des Energieverbrauchs,
  • zur Minderung von Emissionen,
  • in die Verarbeitung und Vermarktung ökologisch erzeugter Produkte,
  • zur Verbesserung des Verbraucherschutzes und
  • in den „Urlaub auf dem Bauernhof“ oder ähnliche touristische Angebote, die in Verbindung mit landwirtschaftlichen Produktionsweisen angeboten werden.

Welche Voraussetzungen gelten?

Sie müssen insbesondere folgende Voraussetzungen beachten:

  • Das Vorhaben dient
    • der Errichtung einer neuen oder
    • der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte,
    • der Diversifizierung der Produktion in neue, zusätzliche Produkte oder
    • einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte.

Wie wird gefördert?

  • Förderart: Darlehen
  • Förderumfang: bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten
  • Förderhöhe: höchstens 10 Mio. € je Kreditnehmer und Jahr
  • Zinssatz: siehe aktuelle Konditionen

So können Sie die Förderung kombinieren

Sie können die Förderung grundsätzlich mit anderen öffentlichen Mitteln kombinieren. Die bestehenden Beihilfevorschriften und -höchstbeträge sind einzuhalten.

In der Leasingvariante ist eine Kombination mit Mitteln aus anderen öffentlichen Förderprogrammen nicht zulässig.

Welche Vorhaben werden nicht gefördert?

  • Erwerb von Anteilen an Unternehmen, Unternehmenskäufe und -übernahmen
  • Erwerb von Betriebsmitteln
  • Kosten im Zusammenhang mit der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder mit Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur
  • Investitionen in Erneuerbare-Energien-Anlagen, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gefördert werden
  • Maßnahmen von Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten
  • Vorhaben, deren Verwendungszwecke den „Ausschlusskriterien im Fördergeschäft der Landwirtschaftlichen Rentenbank“ unterfallen

Wie erfolgt die Antragstellung?

Sie stellen den Antrag auf den vorgesehenen Formularen über ein Kreditinstitut Ihrer Wahl (Hausbank) bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank (LR).

Weitere Informationen

Grundlage der Förderung:

  • Merkblätter der Landwirtschaftlichen Rentenbank (LR) vom 15.12.2023 bzw. vom 07.02.2024 (Leasingvariante)
  • Informationen der LR, Stand 03/2024

Geltungsdauer: 30.06.2027 bzw. 31.12.2030 (Leasingvariante)

Weitere Informationen zum Programm:

Die „Initiative Tierwohl“ ist eine branchenübergreifende Zusammenarbeit von Landwirtschaft, Fleischwirtschaft und Lebensmitteleinzelhandel. Sie hat das Ziel, die Haltungsbedingungen landwirtschaftlicher Nutztiere zu verbessern. Die Rentenbank fördert daher Investitionen von Unternehmen der Vieh- und Fleischwirtschaft, die an der „Initiative Tierwohl“ teilnehmen, mit dem Programm „Umwelt- und Verbraucherschutz“.

Übrigens: Investitionen von KMU in die regionale Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte werden im Programm Zukunftsfelder im Fokus zu „Premium“-Konditionen gefördert.

Formulare und Merkblätter

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