Information zum Studienbeitragsdarlehen der NRW.BANK
Durch Verabschiedung des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit im Hochschulwesen (HFGG) einschließlich des Gesetzes zur Erhebung von Studien-beiträgen und Hochschulabgaben (StBAG) durch den Landtag Nordrhein-Westfalens wurde am 16. März 2006 der gesetzliche Rahmen für die Einführung von Studienbeiträgen und eines entsprechenden Studienbeitragsdarlehens in NRW ab dem Wintersemester 2006/2007 für Erstsemester und für bereits Studierende ab dem Sommersemester 2007 geschaffen.
Mithin können Erstsemester ab dem Wintersemester 2006/2007 bzw. bereits Studierende ab dem Sommersemester 2007 die durch die jeweilige Hochschule geforderten Studienbeiträge im Rahmen der Einschreibung oder Rückmeldung
1) direkt an die Hochschule überweisen oder
2) ein Studienbeitragsdarlehen der NRW.BANK aufnehmen.
Selbstverständlich steht es den Studierenden frei, bei einem anderen Kreditinstitut ihrer Wahl ein Darlehen aufzunehmen.
Obgleich das HFGG nun verabschiedet ist, stehen noch nicht alle Rahmenbedingungen des Studienbeitragsdarlehens fest. Hintergrund ist, dass das Land Nordrhein-Westfalen begleitend zu dem Gesetz eine Rechtsverordnung erlassen wird, in der Rahmenbedingungen für das Darlehen gesetzt werden. Derzeit steht noch nicht abschließend fest, wann dies der Fall sein wird. Eine detaillierte Auskunft z.B. über Darlehenskonditionen ist derzeit mithin noch nicht möglich.
Sobald die Rahmenbedingungen feststehen, wird die NRW.BANK im Internet unter der
Homepage Bildundungsfinanzierung NRW ausführlich über das Studienbeitragsdarlehen informieren.
Auf Basis des Gesetzes ist derzeit Folgendes geplant:
Ab wann bietet die NRW.BANK das Studienbeitragsdarlehen an?
Die NRW.BANK bietet in Nordrhein-Westfalen flankierend zur Einführung von Stu-dienbeiträgen durch das Land NRW voraussichtlich ab dem Wintersemester 2006/2007 für Studienanfänger und ab dem Sommersemester 2007 für die bereits Studierenden ein Studienbeitragsdarlehen an. Starttermin ist der 1. Juni 2006: Ab dann können Studierende im Rahmen der Ein-schreibung ein Darlehen beantragen.
Was finanziert die NRW.BANK?
Mit dem Studienbeitragsdarlehen der NRW.BANK können Studierende die je Semester anfallenden Studienbeiträge (maximal 500 € je Semester) finanzieren. Die NRW.BANK bietet keine Finanzierung von Lebenshaltungskosten an.
Wie kann ein Darlehen beantragt werden?
Die Studierenden werden Darlehensanträge über die Studierendensekretariate in Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Einschreibung und Rückmeldung stellen können.
Für Erstsemester gilt: Mit der Bestätigung eines Studienplatzes erhalten Studierende von ihrer Hochschule einen Hinweis darauf, dass sie ein Darlehen beantragen können einschließlich eines Formulars mit für die Antragstellung erforderlichen Antragsdaten, welches der Hochschule vollständig ausgefüllt zurückgesandt werden muss.
An wen wird das Darlehen ausgezahlt?
Das Darlehen wird semesterweise direkt an die jeweilige Hochschule ausgezahlt.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Eine Bonitätsprüfung ist nicht vorgesehen, Sicherheiten müssen nicht gestellt wer-den.
Wer ist darlehensberechtigt?
Die Darlehensberechtigung wird im Gesetz zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (StBAG) geregelt. Das Gesetz ist von der Homepage des MIWFT abrufbar (s. u.).
Können auch Minderjährige ein Darlehen aufnehmen?
Ja, dies ist möglich. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass neben der / dem Minderjährigen beide gesetzlichen Vertreter den Darlehensvertrag mit unterschreiben und der NRW.BANK eine Genehmigung des Familiengerichts zur Darlehensaufnahme vorgelegt wird.
Wird ein Darlehen auch für ein Zweitstudium vergeben?
Nach dem StBAG besteht ein Anspruch der Studierenden für die Regelzeit des Studiums, welches zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, zuzüglich der Zeit von vier Semestern.
Vergibt die NRW.BANK Darlehen für Masterstudiengänge?
Studierende können für das Studiums eines Studienganges, welcher aufbauend auf dem Erwerb des Bachelorgrades zu einem ersten Masterabschluss führt (konsekutiver Masterstudiengang), für die Regelstudienzeit zuzüglich der Zeit von zwei Semestern ein Darlehen beantragen.
Zu welchem Zinssatz wird das Darlehen angeboten?
Die Konditionen werden erst nach Festlegung der in der Rechtsverordnung zu regelnden Details bestimmt. Fest steht, dass die Zinsen bis zum Beginn der Rückzahlung gestundet werden.
Wann muss das Darlehen zurückgezahlt werden?
Die Rückzahlung beginnt i.d.R. - abhängig von der Erzielung eines hinreichenden Einkommens - zwei Jahre nach Beendigung des Studiums, spätestens 11 Jahre nach Aufnahme des Studiums.
Werden die Darlehenslasten für BAföG-Empfänger begrenzt („Kappungsgrenze“)?
Gemäß StBAG wird die Summe der nach § 17 Abs. 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz als Darlehen geleisteten Ausbildungsförderung und des gewährten Studienbeitragsdarlehens einschließlich der Zinsen, die bis zu dem Rückzahlungszeitpunkt angefallen sind, auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Der Höchstbetrag errechnet sich aus der Anzahl der Semester, für die ein Studienbeitragsdarlehen gewährt worden ist, multipliziert mit dem Betrag von 1.000 € und beträgt höchstens 10.000 €.
Die zurückzuzahlende Schuld aus dem gewährten Studienbeitragsdarlehen vermindert sich um den Betrag, um den die Summe aus der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als Darlehen geleisteten Ausbildungsförderung und dem gewährten Studienbeitragsdarlehen einschließlich Zinsen den o.g. Höchstbetrag übersteigt.
Nähere Informationen zum Thema Studienbeiträge sowie zum StBAG entnehmen Sie bitte der Homepage des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen: