Finanziert wird die Herstellung von programmfüllenden Kinofilmen sowie von TV-Produktionen, die keine reinen Auftragsproduktion sind.
Die Gap-Finanzierung ist über eine Abtretung von freien Verwertungsrechten, der künftigen Verwertungserlöse und der Rechte am Produkt zu besichern. Daneben können weitere bankübliche Sicherheiten vereinbart werden.
Antragsberechtigt sind in- und ausländische mittelständische Filmproduktionsunternehmen, die
• sich mehrheitlich im Privatbesitz befinden und deren Jahresumsatz
(einschl. verbundener Unternehmen) EUR 500 Mio. nicht überschreitet,
• längere Zeit am Markt erfolgreich tätig sind und über
einschlägige Erfahrungen verfügen und
• in der Lage sind, eine professionelle Durchführung der Produktion
zu gewährleisten.
Neu gegründete bzw. junge Filmproduktionsunternehmen oder Projektgesellschaften sind ebenfalls antragsberechtigt, sofern die dahinterstehenden Produzentinnen/Produzenten die vorgenannten
Kriterien falls für sie zutreffend erfüllen.
Ausländische Produktionsunternehmen sind antragsberechtigt, sofern sie eine Niederlassung in Deutschland unterhalten. Antragstellende Projektgesellschaften, die zum Zweck von Film- und TV-Produktionen gegründet wurden, müssen ihren Sitz in Deutschland haben.
Finanzierungsvoraussetzung ist stets ein erkennbarer NRW-Bezug.
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