//Zahlen und Fakten

Im August 2002 wurde die Westdeutsche Landesbank Girozentrale aufgespalten in die West LB AG, die weiterhin das Geschäft einer Wettbewerbsbank führt, und die Landesbank NRW, die die in öffentlichem Auftrag geführten Bereiche der Wirtschafts- und Strukturförderung übernommen hat. Hintergrund war eine von der EU-Kommission und der Bundesrepublik Deutschland am 17.07.2001 getroffene Vereinbarung, die so genannte Verständigung I, nach der die öffentlich-rechtlichen Banken in Deutschland Mitte 2005 die staatlichen Haftungsinstrumente Anstaltslast und Gewährträgerhaftung verloren haben.

Mit der zeitlich späteren Verständigung II vom 01.03.2002 haben die EU-Kommission und die Bundesrepublik Deutschland die Rahmenbedingungen geschaffen für rechtlich selbständige Förderbanken, die im öffentlichen Auftrag Aufgaben der Wirtschafts- und Strukturförderung wahrnehmen.

Das am 31.03.2004 in Kraft getretene „Umstrukturierungsgesetz“ schafft auf diesen Grundlagen aufbauend die rechtlichen Voraussetzungen für die neue NRW.BANK. Die staatlichen Haftungsinstrumente Anstaltslast und Gewährträgerhaftung bleiben dabei dauerhaft erhalten. Das bildet die Voraussetzung für ein weiterhin gutes Rating und damit günstige Refinanzierungsmöglichkeiten.

Das Umstrukturierungsgesetz enthält darüber hinaus die Übernahme einer expliziten Garantie für die NRW.BANK durch deren Gewährträger. Konsequenz dieser gesetzlich normierten gesamtschuldnerischen Haftung ist eine Solvabilitätsgewichtung von „Null“ für die von der NRW.BANK begebenen Emissionen. Die so genannte Solva-Null-Anrechnung bedeutet, dass Kreditinstitute diese Forderungen nicht mit haftendem Eigenkapital unterlegen müssen. Die daraus resultierenden Refinanzierungsvorteile gibt die NRW.BANK weiter an ihre Fördernehmer in Nordrhein-Westfalen.

Eigentümerstruktur

100prozentiger Eigentümer der NRW.BANK ist das Land Nordrhein-Westfalen.

Internetauftritt des Landes Nordrhein-Westfalen

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Ratings der NRW.BANK

  Fitch Ratings Moody´s Standard & Poor´s
Langfrist Rating AAA Aa1 AA-
Kurzfrist Rating F1+ P-1 A-1+
Pfandbrief-Rating AAA n.R. AAA
Ausblick stabil stabil stabil

     

Fitch Rating NRW.BANK Mai 2011[PDF, 220.82 KB]

Fitch RAC Development Banks August 2011[PDF, 42.21 KB]

Fitch Special Report German Development Banks 2011[PDF, 262.29 KB]

Fitch Withdraws Individual Ratings for Development Banks[PDF, 34.5 KB]

Moodys Credit Opinion NRW.BANK December 2011[PDF, 88.2 KB]

Standard & Poor's RatingsDirect* February 2011[PDF, 486.95 KB]

Standard & Poor's* NRW.BANK Ratings affirmed Outlook Stable December 2011[PDF, 423.09 KB]

* © by Standard & Poor's, A Division of The McGraw-Hill Companies, Inc. Vervielfältigung nur mit Erlaubnis von Standard & Poor's. Standard & Poor's Ratings Services ist weltweit führend in objektiven, aufschlussreichen Risikoanalysen und Bewertungen der Bonität von Emittenten. Nähere Informationen über Standard & Poors's Ratings, Produkte und Dienstleistungen sind unter www.standardandpoors.com zu finden.

Links zu den Ratingagenturen

Fitch Ratings

Standard & Poor's

Moody's Europe

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Kennzahlen

Hier finden Sie die Kennzahlen der NRW.BANK.

Jahreszahlen 2010

Jahreszahlen 2009

Jahreszahlen 2008

Sämtliche Kennzahlen finden Sie in unseren Finanzberichten.

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Aufgaben

Als Förderbank unterstützt die NRW.BANK das Land Nordrhein-Westfalen bei seinen struktur- und wirtschaftspolitischen Aufgaben. Sie agiert dabei wettbewerbsneutral und setzt das gesamte Spektrum kreditwirtschaftlicher Förderprodukte ein – vom klassischen Kredit bis zur maßgeschneiderten Beratung. Dies tut sie im öffentlichen Auftrag auf den drei Förderfeldern „Wohnen und Leben“, „Entwickeln und Schützen“ sowie „Gründen und Wachsen“.

Im Gegensatz zu Geschäftsbanken sind die Kunden der NRW.BANK in erster Linie Hausbanken und andere Fördermittler. Die NRW.BANK beachtet dabei strikt das Diskriminierungsverbot im Verhältnis zu anderen Kreditinstituten. Ihre Zusammenarbeit mit den genossenschaftlichen und privaten Banken sowie den Sparkassen folgt – wettbewerbsneutral – dem Hausbankenverfahren.

Das Geschäft der NRW.BANK fokussiert sich auf den Kanon der Förderbereiche, den die Verständigung II definiert. Wettbewerbsgeschäft (wie die gewerbliche Immobilienfinanzierung sowie die Neuemission von Hypothekenpfandbriefen) wurde schon von der Landesbank NRW nicht mehr verfolgt.

 

Zur Erfüllung ihres Auftrags ist die NRW.BANK in folgenden Bereichen tätig:

  • Sicherung und Verbesserung der mittelständischen Struktur der Wirtschaft, insbesondere durch Finanzierungen für Existenzgründungen und -festigungen
  • staatliche soziale Wohnraumförderung
  • Bereitstellung von Risikokapital
  • bauliche Entwicklung der Städte und Gemeinden
  • Infrastrukturmaßnahmen
  • Maßnahmen in der Land- und Forstwirtschaft und im ländlichen Raum
  • Umweltschutz-, Technologie- und Innovationsmaßnahmen
  • Maßnahmen sozialer, kultureller und wissenschaftlicher Art
 

Finanzierungsprojekte im Gemeinschaftsinteresse

Zudem kann die NRW.BANK im Rahmen ihres Auftrags Finanzierungen für Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände durchführen und sich an Projektfinanzierungen der Europäischen Investitionsbank oder vergleichbarer Finanzierungsinstitute im Gemeinschaftsinteresse beteiligen.

Treasury

Soweit dies in direktem Zusammenhang mit ihren Aufgaben steht, darf die NRW.BANK neben dem Treasury-Geschäft auch das Risikomanagement betreiben, nachrangiges Haftkapital aufnehmen sowie ungedeckte Inhaberschuldverschreibungen, Genussrechte, öffentliche Pfandbriefe und sonstige Schuldverschreibungen begeben.

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Rechtliche Grundlagen

Die NRW.BANK ist ausgestattet mit einem Stammkapital (gezeichnetes Kapital) in Höhe von 17,215 Milliarden Euro.
Sie verfügt über eine Vollbanklizenz. Ihre Rechtsform ist die einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts.

Verständigung I & II

Die so genannte Verständigung I zwischen der Europäischen Kommission und der Bundesrepublik Deutschland vom 17. Juli 2001 sieht vor, dass die Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Banken unangetastet bleibt. Die Haftungsinstrumente Anstaltslast und Gewährträgerhaftung jedoch sollten nach einer bis zum 18. Juli 2005 geltenden Übergangsphase abgeschafft werden. Die Haftungsverpflichtungen sollten in der Folge so ausgestaltet werden, dass sie der Beziehung eines privaten Anteilseigners zu einer privatrechtlichen Gesellschaft entsprechen.


In einer späteren Vereinbarung, der Verständigung II vom 1. März 2002, haben Europäische Kommission und Bundesregierung dann Sonderregelungen für die rechtlich selbstständigen Förderbanken mit wettbewerbsneutralem Struktur- und Fördergeschäft geschaffen. Danach bleiben die Haftungsinstrumente Anstaltslast und Gewährträgerhaftung für diesen Typus Bank dauerhaft erhalten. Das sichert diesen Banken optimale Refinanzierungsbedingungen.


Diese Vorteile dürfen ausschließlich für konkrete Aufgaben der Wirtschafts- und Strukturförderung eingesetzt werden. Aufgaben, die bis zum 31. März 2004 in einem Gesetz festgeschrieben werden müssen.

 

Um diese formalen Voraussetzungen als Verständigung II-Institut zu erfüllen, hat der Landtag Nordrhein-Westfalen im März 2004 in einem breiten politischen Konsens das „Gesetz zur Umstrukturierung der Landesbank NRW zur Förderbank des Landes Nordrhein-Westfalen“ (Umstrukturierungsgesetz) verabschiedet. Die NRW.BANK erhält damit offiziell den Status einer Förderbank, bei der Anstaltslast und Gewährträgerhaftung dauerhaft weiter gelten.

Anstaltslast und Gewährträgerhaftung

Anstaltslast ist die Verpflichtung des öffentlich-rechtlichen Gewährträgers, die wirtschaftliche Basis einer Anstalt zu sichern, sie funktionsfähig zu erhalten und etwaige finanzielle Lücken auszugleichen. Insolvenz ist praktisch unmöglich. Anstaltslast ist weder betragsmäßig noch zeitlich beschränkt. Sie wird als allgemeiner Rechtsgrundsatz betrachtet.


Gewährträgerhaftung ist eine direkte, auf Gesetz oder Verordnung beruhende Verpflichtung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts (Staat, Kommune, sonstige Körperschaft öffentlichen Rechts) gegenüber den Gläubigern eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstitutes für alle Verbindlichkeiten dieses Instituts. Sie begründet somit die Verpflichtung des Gewährträgers, im Falle von Zahlungsunfähigkeit oder Liquidation des Kreditinstitutes einzutreten. Sie ist kein allgemeiner Rechtsgrundsatz und bedarf einer ausdrücklichen rechtlichen Basis.

Refinanzierung

Gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die NRW.BANK verfügt die NRW.BANK über eine explizite Refinanzierungsgarantie. Auf dieser Basis sind die von der NRW.BANK begebenen Emissionen mit einer Solvabilitätsgewichtung von Null ausgestattet. Das bedeutet, dass Kreditinstitute als Gläubigerbanken ihre Forderungen gegen die NRW.BANK nicht mit haftendem Eigenkapital unterlegen müssen. Die daraus resultierenden Refinanzierungsvorteile setzt die NRW.BANK zum Wohle der Fördernehmer in Nordrhein-Westfalen ein.

Hier finden Sie weitere Informationen:

Gesetz über die NRW.BANK[PDF, 43.36 KB]

Satzung der NRW.BANK[PDF, 95.2 KB]

Garantie des Landes NRW[PDF, 251.55 KB]

Solva Null-Bundesbank-Erklärung[PDF, 129.72 KB]

Solva Null-Erklärung[PDF, 61.61 KB]

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