Die Prüfung der Darlehensberechtigung erfolgt ausschließlich über das Studierendensekretariat Ihrer Hochschule. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
• Sie sind eingeschrieben an einer staatlichen bzw. staatlich refinanzierten Hochschule in NRW, die Studienbeiträge erhebt. • Sie sind beitragspflichtig nach § 8 Abs. 1 und 2 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) • Sie befinden sich in der Regelstudienzeit (plus max. 4 Semester) Ihres Studiengangs auf dem Weg zu Ihrem ersten berufsqualifizierenden Abschluss oder in einem konsekutiven Masterstudiengang (4 Semester Regelstudienzeit + 2 Toleranzsemester) • Sie dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung max. 59 Jahre alt sein.
Das eigene Einkommen oder das der Eltern/des Ehepartners ist unerheblich!
Was bedeutet „erster berufsqualifizierender Abschluss“ ?
Sie befinden sich im Erststudium und haben noch keinen berufsqualifizierten Abschluss.
Laut StBAG § 2 Absatz 3 gilt: „als berufsqualifizierend in diesem Sinne … auch der Abschluss von Studiengängen, durch die die fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst oder eine berufliche Einführung vermittelt wird.“
Weitere Auskünfte erteilt das Studierendensekretariat Ihrer Hochschule.
Ich wohne nicht in NRW (Erst-/ Zweitwohnnsitz). Kann ich das SBD beantragen ?
Voraussetzung für das Studienbeitragsdarlehen ist nicht der Wohnsitz des/der Studierenden, sondern der Sitz der Hochschule, an der Sie eingeschrieben sind. Notwendig ist aber eine eigene Bankverbindung in der Bundesrepublik Deutschland.
Der Zinssatz für das Darlehen ist variabel und setzt sich zusammen aus dem 6-Monats-Euribor sowie einer Verwaltungskostenmarge. Er wird jeweils zum 14. Juni und 14. Dezember eines Jahres festgelegt. Zurzeit beträgt er nom. 3,903 % pro Jahr.
Bis zum Sommersemester 2011 beträgt die Obergrenze des Zinssatzes 5,9%.
Das Darlehen wird von dem ersten Tag der Auszahlung der ersten Studienbeitragsrate an bis zur vollständigen Rückzahlung durch den Darlehensnehmer verzinst. Zinsen werden berechnet aus dem jeweiligen Darlehenssaldo. Die Zinsen werden bis zum Beginn der Rückzahlung des Darlehens gemäß § 12 Abs. 4 StBAG gestundet.
Wird ein Darlehen auch für ein Zweitstudium vergeben?
Falls zuvor ein Studium begonnen aber kein Abschluss erzielt wurde, kann für das darauf fol-gende „Zweitstudium“ eine Darlehensberechtigung bestehen. Das Studierendensekretariat Ihrer Hochschule entscheidet in solchen Fällen über die Darlehensberechtigung.
Die maximale Auszahlungsdauer ist die jeweilige Regelstudienzeit plus 4 Semester. Beim konsekutiven Masterstudiengang ist es die Regelstudienzeit plus 2 Semester.
Nach der ersten Beantragung wird das Darlehen automatisch solange ausgezahlt, bis Ihr Darlehensanspruch erloschen ist. Darüber wird die NRW.BANK von der Hochschule informiert.
Was muss ich mit dem mir zugesandten Darlehensvertrag und dem beigefügten PostIdent Coupon machen?
Sie müssen ein Exemplar des Darlehensvertrags an allen (vier) gekennzeichneten Stellen unterschreiben. Danach suchen Sie mit diesem, dem als Anlage beigefügten PostIdent Coupon sowie Ihrem gültigen Personalausweis oder Reisepass eine Filiale der Deutschen Post AG auf, wo Sie sich am Schalter identifizieren müssen. Der Mitarbeiter der Deutschen Post AG sendet anschließend den Darlehensvertrag einschließlich der PostIdent-Bestätigung an die NRW.BANK. Dieser Vorgang ist für Sie kostenlos. Das zweite Exemplar des Darlehnsvertrags ist für Ihre Unterlagen bestimmt.
Ich bin minderjährig. Kann ich ein Studienbeitragsdarlehen aufnehmen?
Ja, dies ist möglich. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass neben Ihnen Ihr gesetzlicher / Ihre gesetzlichen Vertreter
• den Darlehensvertrag mit unterschreibt / unterschreiben und • das Post-Ident-Verfahren durchführen und • der NRW.BANK eine Genehmigung des Familiengerichts bzw. Vormundschaftsgerichts (§ 1643 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1822 Nr. 8 BGB) zur Darlehensaufnahme vorgelegt wird. Hinweis: Wegen der verlängerten Bearbeitungszeit veranlassen Sie die Genehmigung bitte frühzeitig!
Aus welchen Gründen kann mein Antrag abgelehnt werden?
Die Darlehensberechtigung richtet sich nach dem StBAG in Verbindung mit der Beitragssatzung Ihrer Hochschule. Die Entscheidung über die Darlehensberechtigung wird grundsätzlich von Ihrer Hochschule getroffen. Es kann aber auch formale Gründe geben, aus denen ein Darlehensvertrag mit Ihnen (zunächst) nicht geschlossen werden kann, z.B.
• Fehlende Unterschriften auf dem Vertrag / fehlendes PostIdent • Ergänzungen / Änderungen / Streichungen im Vertragstext • verspätete Einreichung